Version vom 15.09.2015, inkl. den Änderungen vorgeschlagen am 10.06.2021
1 Name und Sitz
Die Schweizerische Gesellschaft für Medizinische Informatik (SGMI) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz der SGMI ist am Domizil der Geschäftsstelle. Führt die SGMI keine Geschäftsstelle, so bestimmt der Vorstand den Sitz am Arbeits- oder Wohnort des Präsidiums.
2 Zweck
Die SGMI fördert
- das Studium, die Entwicklung und die Nutzung der Informatik im Gesundheitswesen, d.h. die Medizinische Informatik(1);
(1) „Informatik“ oder „Informationstechnik“ (IT), englisch „Information Technology“, bezeichnet die Theorie und Praxis der Gewinnung, Verarbeitung und Verteilung von Informationen. „Informatik im Gesundheitswesen“ oder „Medizinische Informatik“ bezeichnet die Informatik mit Einsatzbereich Medizin, Biomedizin und Gesundheitswesen inkl. Dokumentation, Statistik und Biometrie.
- Kontakte zwischen den Akteuren im Umfeld der medizinischen Informatik;
- die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Schwestervereinigungen;
- die Aus-, Weiter- und Fortbildung in medizinischer Informatik auf allen Stufen;
- die freundschaftlichen Beziehungen unter ihren Mitgliedern.
Die SGMI führt keine auf Gewinn zielende Geschäftstätigkeit.
3 Partnerschaften
Die SGMI ist konstituierendes Mitglied der European Federation for Medical Informatics (EFMI), welche der International Medical Informatics Association (IMIA) angehört. Sie repräsentiert die Schweiz in der EFMI und der IMIA.
Die SGMI sucht die Partnerschaft mit allen Organisationen, die an der Förderung der medizinischen Informatik oder der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens unter Einbezug der Informatik beteiligt sind.
4 Mitgliedschaft
Die SGMI umfasst ordentliche Mitglieder (Einzel- und Kollektivmitglieder) und Ehrenmitglieder.
Die ordentliche Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen und Institutionen offen, die sich mit medizinischer Informatik beschäftigen oder an Fragen der Informatik im Gesundheitswesen interessiert sind.
Der Vorstand kann spezielle Mitgliederkategorien und Qualifikationsanforderungen für die verschiedenen Berufsgruppen im Umfeld der medizinischen Informatik definieren.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die hervorragende Verdienste um die medizinische Informatik oder um die SGMI erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Der Austritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs auf Ende des laufenden Kalenderjahres.
Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstossen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SGMI nicht nachkommen, nach Anhörung ausschliessen. Gegen den Ausschluss ist innert einem Monat ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich, welche endgültig entscheidet.
Die Liste der SGMI-Mitglieder mit Name, Funktion und Adresse steht den Mitgliedern für nichtkommerzielle Nutzung zur Verfügung.
5 Organe
Die Organe der SGMI sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Kontrollstelle.
Der Vorstand kann weitere Gremien ohne Organfunktion einsetzen, z. B. einen Beirat, Fachkommissionen und Arbeitsgruppen.
6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:
- Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Wahl des Präsidiums, der weiteren Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Rekurs bei Ausschluss eines Mitglieds;
- vom Vorstand vorgelegte Geschäfte und Anträge von Mitgliedern;
- Änderung der Statuten;
- Auflösung der SGMI.
Die SGMI führt jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durch – wenn möglich in den ersten vier Monaten und im Rahmen einer Fachtagung. Die Mitgliederversammlung kann physisch, virtuell oder in einer Hybrid-Lösung durchgeführt werden.
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Vorlage eines Traktandums die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand muss diese Versammlung innert 12 Wochen einberufen.
Der Vorstand legt die Traktanden fest. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Stimmenmehr, Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung der SGMI mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden. Auf Verlangen von 10 Mitgliedern erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Jeder Teilnehmer kann höchstens eine Stimme abgeben.
Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über Geschäfte, die mit der Einladung mindestens 20 Tage vor der Versammlung angekündigt wurden.
7 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und fünf bis neun weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen, wobei auf eine ausgeglichene Vertretung der Fachrichtungen und Sprachregionen zu achten ist. In den Vorstand wählbar sind Einzelmitglieder und Bevollmächtigte von Kollektivmitgliedern.
Die Fachrichtungen und Sprachregionen sollen im Vorstand ausgeglichen vertreten sein.
Es gibt keine grundsätzliche Amtsdauer-Beschränkung, der Vorstand hat für eine massvolle und kontinuierliche Erneuerung zu sorgen. Alle zwei Jahre stellen sich das Präsidium und die Vorstandsmitglieder der Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen designierte Personen für Verwaltung und Buchführung. Zusammen mit dem Präsidium bilden diese das Büro und sind zuständig für das Tagesgeschäft und die Vorbereitung der Vorstandssitzungen. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selbst.
8 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei für die Wirtschaftsprüfung zuständige Personen, welche nicht Vorstandsmitglieder sind. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
9 Finanzen
Das Geschäftsjahr der SGMI ist das Kalenderjahr.
Die Einnahmen der SGMI setzen sich zur Hauptsache zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen;
- Erträgen aus Publikationen und Veranstaltungen;
- Zuwendungen.
Für Studenten kann ein reduzierter Mitgliederbeitrag festgelegt werden.
Die Ausgaben der SGMI entfallen hauptsächlich auf:
- Administrative Aufwände, Spesen (finanziert durch die Mitgliederbeiträge);
- Aufwände für Projekte;
- Preise und Stipendien.
Die Tätigkeit in den Organen der SGMI ist ehrenamtlich. Es werden keine Zeitentschädigungen und Sitzungsgelder ausgerichtet, hingegen können Spesen vergütet werden. Der Vorstand erlässt das Spesenreglement.
Für Verbindlichkeiten der SGMI haftet allein das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur bis zur Höhe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrags persönlich haftbar.
10 Aktivitäten
Die SGMI erreicht ihren Zweck mit folgenden Aktivitäten:
- Organisation von Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
- Herausgabe einer Fachzeitschrift;
- Stellungnahmen und Verlautbarungen an Behörden und an die Medien;
- Einsatz von Fachkommissionen und Arbeitsgruppen für Projekte;
- Vermittlung von Fachspezialisten;
- Mitarbeit in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene;
- Verleihung von Preisen und Vergabe von Stipendien.
Bei Fachtagungen benützen die Teilnehmer in der Regel die Landessprache entsprechend ihrer Herkunft.
11 Auflösung
Im Fall der Auflösung der SGMI wird das Vermögen einer nicht gewinnorientierten Organisation ähnlicher Zielsetzung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zugewendet.
12 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 31.1.1991 mit Änderungen vom 4.5.2000, vom 30.1.2002, vom 26.3.2004 und vom 15.09.2015.
Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung der Statuten.
Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.06.2021 in Kraft.